Die Strafklägerin habe früher Drogen genommen. Wenn man ihr dieses Zeug gebe, bringe sie das zurück in die Sucht und dann sei sie nicht sie selbst. Sie werde zur willenlosen… Sie sei sich sicher, dass sich die Strafklägerin nicht prostituiert hätte, wenn sie keine Drogen genommen hätte. Sie sei eine willensstarke Person gewesen (pag. 06 2016 Z. 253 ff.). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von R.________ – zutreffend – wie folgt (pag. 19 371): Die Mutter von D.________ gab ihrer Trauer, Wut und Enttäuschung Ausdruck, dass ihre Tochter sie nicht über gewisse Zustände in der Ehe informiert oder Hilfe gesucht habe.