Sie sei anders aufgewachsen, ohne Nestwärme. Sie habe das nicht gekannt (pag. 06 2015 Z. 227 ff.). Bezüglich den R.________ gemachten Vorhalt ist anzumerken, dass die Strafklägerin nicht aussagte, ihre Mutter habe ihr beim Überschminken des blauen Auges zugesehen, sondern ausführte: «Meine Mutter hat mir einmal gesagt, dass sie einmal gesehen hat, dass ich mein Auge überschminkt habe. Ich hätte es ihr nicht sagen können und wäre auch nicht ehrlich gewesen. Sie hat es gesehen und hat immer nachgefragt, aber ich habe mich immer herausgeredet» (pag. 06 1612 Z. 777 ff.). Auf die Frage, ob D.________ erzählt habe, dass sie an der SB.________(Strasse) in OL.