Die Ausführung der Vorinstanz, R.________ habe einmal ein blaues Auge gesehen, ist unpräzise. R.________ antwortete auf die Frage, ob sie jemals ein blaues Auge (Hämatom) an der Strafklägerin festgestellt habe, nämlich: «So ein richtig blaues Auge? Nein. D.________ hat sich ja immer geschminkt. Wenn darunter eines gewesen wäre... Aber ich habe nichts gesehen. Es geistert ja auch das Gerücht herum, dass er sie an einem Geburtstag ʺvertöffletʺ hat und sie ein blaues Auge hatte. Wir warteten lange auf sie, aber ein blaues Auge hatte sie nicht. Die Stimmung war gut» (pag. 06 2015 Z. 210 ff.).