Am 16. Juni 2022 erfolgte die staatsanwaltschaftliche Befragung (pag. 06 2009 ff.). R.________ gab einleitend an, dass sie sich nicht äussern wolle, weil sie nichts beitragen könne. Nach der Belehrung, wonach sie als Zeugin trotz Verschwägerung mit dem Beschuldigten hinsichtlich der schweren Vorwürfe (schwere Körperverletzung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung zum Nachteil ihrer Tochter) zur Aussage verpflichtet sei und nur bezüglich der weiteren Straftaten ein Zeugnisverweigerungsrecht habe, erklärte R.________, dass sie nur bereit sei, sich zu den schweren Vorwürfen zu äussern (pag. 06 2010, Z. 41). Sie wisse alles nur vom Hörensagen. Sozusagen also nichts.