Nach Ansicht der Kammer ist diese Zusammenfassung der Telefonnotiz vom 31. März 2022 unvollständig, nicht hinreichend in den Gesamtkontext eingebettet und daher missverständlich. Entsprechend ist Nachstehendes zu ergänzen: Die Telefonnotiz der Staatsanwaltsassistentin lautet wie folgt: «R.________ meldet sich telefonisch bei mir und ist sehr aufgebracht über die erhaltene Vorladung als Zeugin. Ihre Adresse sei nun in den Akten und dadurch sei sie nun gefährdet von ʺdiesen Kriminellenʺ. Sie habe eine schöne und günstige Wohnung, in der sie gerne bleiben würde. Ihre Tochter habe diesen A.________(Spitzname) vor 12 Jahren geheiratet und von der Familie sei niemand dabei gewesen.