_ ist davon auszugehen, dass die Strafklägerin die sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten ihrer Schwester ähnlich schilderte wie den Strafverfolgungsbehörden. Auch jener gegenüber erwähnte sie, sie habe dem Beschuldigten zur Verfügung stehen müssen, und berichtete sie diesbezüglich keine körperliche Gewalt. Obgleich Q.________ lediglich eine Zeugin vom Hörensagen ist, unterstreichen ihre Aussagen die Konstanz – und damit die Glaubhaftigkeit – des von der Strafklägerin berichteten nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs.