auf die Frage, wer familienseitig sonst noch mit der Strafklägerin in Kontakt stehe («Das sage ich nicht»; pag. 06 2002 Z. 165 f.), ist bezeichnend für den von der Strafklägerin an der Ersteinvernahme geäusserten Wunsch, dass der Beschuldigte nicht erfährt, was ihre Familie mit ihrer Flucht respektiv ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort zu tun hat, weil sie sich um die Sicherheit von sich und ihrer Familie sorgte (pag. 06 1465 Z. 2138 ff.). Gestützt auf die Aussagen von Q.________ ist davon auszugehen, dass die Strafklägerin die sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten ihrer Schwester ähnlich schilderte wie den Strafverfolgungsbehörden.