06 1910 Z. 371 ff.). Kommt hinzu, dass die Beziehung zwischen den Schwestern offenbar nicht sehr eng war und die Strafklägerin in einem Umfeld aufwuchs, indem (häusliche) Gewalt präsent war (siehe dazu auch die Aussagen der Strafklägerin auf pag. 06 1409 Z. 544 ff. und pag. 06 1575 Z. 127 ff.), aber verschwiegen wurde. Die Schilderungen von Q.________ stehen in Einklang mit den Erzählungen der Strafklägerin. Sie bestätigen namentlich deren Aussagen, wonach der Beschuldigte sie von ihrer Familie fernhielt (pag. 06 1379 11:22 Uhr, pag. 06 1394 Z. 71 f., pag. 06 1588 Z. 615 ff., pag. 06 1756 Z. 587 ff.), ihre Familie nicht wusste, dass sie