Letztere Einschätzung teilt die Kammer nur bedingt. Wie unter E. II.9.6.2.b hiervor dargetan, hatte die Strafklägerin ihre Gründe, sich niemandem anzuvertrauen. Namentlich wollte sie – wie von Q.________ vermutet – ihre Familie nicht in Gefahr bringen. Auch schämte sie sich und fürchtete, ihre Familie könnte ihr nicht glauben oder sie nicht mehr lieben (pag. 06 1518 Z. 312 f.; pag. 19 019 Z. 15 ff.). So gab sie einmal zu Protokoll: «Ich schämte mich. Es war meistens auch die Angst vor ihm, was passieren könnte, wenn ich es jemandem sage. Sie haben es erst später erfahren. Q.________ reagierte voll easy, als sie erst kürzlich davon erfahren hat.