Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von Q.________ – weitgehend zutreffend – wie folgt (pag. 19 370): Q.________ schilderte die Beziehung zu ihrer Schwester, ihre Wahrnehmungen und Gedanken offen und differenziert. Auf ihre Ausführungen kann grundsätzlich abgestellt werden. Die Schwester bestätigte klar, dass sie einmal ein blaues Auge bei D.________ gesehen habe. Man habe dies aber nicht thematisiert. Q.________ vermutete Abhängigkeiten und stellte fest, dass D.________ ihre Rolle offenbar gut gespielt habe.