_, einer Schwester der Strafklägerin, folgendermassen zusammen (pag. 19 369 f.; Ergänzungen der Kammer in normaler Schriftgrösse): Q.________, eine Schwester von D.________, wurde am 16. Juni 2022 durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt (pag. 06 1977 ff.). Sie gab an, dass sich ihre Wege in der Kindheit getrennt hätten, sie aber in Kontakt geblieben seien. Über das Kennenlernen des Beschuldigten habe ihr die Strafklägerin nichts erzählt (pag. 06 1999 Z. 62 ff.). Von der Beziehung zum Beschuldigten habe sie erst erfahren, als D.________ zu ihm gegangen sei (pag. 06 2000, Z. 84 ff.). In den folgenden Jahren habe sie D.___