120 hiervor sowie E. II.9.6.3.l hiernach dargetan, vertraute sich die Strafklägerin niemandem an und war der Beschuldigte bemüht, ihr keine sichtbaren Verletzungen zuzufügen. Wenngleich die Aussagen von P.________ keinen direkten Beweis für die Anschuldigungen der Strafklägerin erbringen und nicht vorbehaltlos darauf abgestellt werden kann, verdeutlichen sie doch die Glaubhaftigkeit von deren Anschuldigungen. l) Aussagen von Q.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagen von Q.________, einer Schwester der Strafklägerin, folgendermassen zusammen (pag.