_ geschildert wurde (eingehend dazu E. II.9.6.3.l hiernach). Nichtsdestotrotz ist denkbar, dass P.________ ihr Unverständnis nachträglich etwas aufbauschte, um gegenüber sich selbst und den Strafverfolgungsbehörden rechtfertigen zu können, warum sie nicht näher hingeschaut hat. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass P.________ keine Verletzungen (blaue Flecken, Kratzspuren oder Rötungen) an der Strafklägerin festgestellt und die Strafklägerin ihr gegenüber keine Gewalttätigkeiten seitens des Beschuldigten erwähnt hat. Wie unter E. II.9.6.2.b und II.9.6.3.e