Bezüglich der Aussage von P.________, «Z.________» habe ihr im Auftrag der Strafklägerin ausgerichtet, sie müsse sich in Sicherheit begeben, ist anzumerken, dass der Beschuldigte am 30. Oktober 2020 zweimal mit Z.________ telefonierte. Um 13:10 Uhr teilte er ihr mit, er habe um 14:00 Uhr einen Termin mit «P.________», die ihm vielleicht sagen könne, was passiert sei. Sie (Z.________) müsse sich keine Sorgen machen, er wolle «P.________» nichts antun (pag. 06 0704). Um 21:08 Uhr informierte er Z.________, «P.________» wisse nichts. Er mache sich grosse Sorgen um die Strafklägerin, weil sie ihre Tabletten nicht bekomme (pag.