Die Kammer erachtet es als verwerflich, dass P.________ angesichts der aufzuklärenden schweren Straftaten (u.a. Menschenhandel, Förderung der Prostitution und Vergewaltigung zum Nachteil einer Kollegin) nicht zugab, der Strafklägerin Drogen verkauft zu haben, und insofern nicht alles ihrerseits Mögliche zur Sachverhaltsaufklärung beitrug. P.________ war es offenbar wichtiger, sich nicht selbst unnötig zu belasten, als wahrheitsgetreu auszusagen. Das ist bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen.