Entgegen der Vorinstanz kann die Kammer die Empörung der Strafklägerin auf Vorhalt des Lichtbilds von P.________ («Das ist P.________. Sie ist die Dealerin, bei welcher ich Kokain kaufte. Sie war meine Kollegin während meiner Drogen-Zeit. Sie haben sich also auch gekannt. Die ʺMoreʺ hat mich also auch verkauft. Ich bin froh, dass sie mir keine anderen Drogen untergejubelt haben»; pag. 06 1546 Z. 616) nachvollziehen. Die Kammer erachtet es als verwerflich, dass P.____