117 Wenngleich die Aussagen von N.________ keinen direkten Beweis für die Anschuldigungen der Strafklägerin erbringen, verdeutlichen sie doch die Glaubhaftigkeit von deren Anschuldigungen. Namentlich untermauern sie, dass es keine Liebesheirat war. k) Aussagen von P.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagen von P.________, einer Bekannten der Strafklägerin, folgendermassen zusammen (pag. 19 367 f.; Ergänzungen der Kammer in normaler Schriftgrösse): P.________, eine Bekannte von D.___