Bezeichnend für die von der Strafklägerin berichtete Zwangshochzeit ist auch, dass O.________ keine Emotionen, keinen Kuss, keine Umarmung – mithin nicht den Ansatz eines glücklichen Moments – schilderte und auf die Frage, ob das Hochzeitspaar glücklich gewirkt habe, äusserst pauschal antwortete. Wenngleich nachvollziehbar ist, dass sich O.________ fast elf Jahre nach der Hochzeit nicht mehr an jedes Detail erinnern konnte, entsteht angesichts seiner eher knappen Antworten der Eindruck, als wolle er sich auch nicht mehr an diesen Tag erinnern.