Abgesehen von der vermeintlichen Schwester des Beschuldigten waren weder Familienangehörige noch Freunde anwesend, es gab auch kein Fest. Bezeichnend für die von der Strafklägerin berichtete Zwangshochzeit ist auch, dass O.________ keine Emotionen, keinen Kuss, keine Umarmung – mithin nicht den Ansatz eines glücklichen Moments – schilderte und auf die Frage, ob das Hochzeitspaar glücklich gewirkt habe, äusserst pauschal antwortete.