Danach habe man noch etwas zusammen getrunken, vielleicht angestossen. Er wisse aber nicht mehr wo. Es habe kein Fest gegeben (pag. 06 1969 Z. 72 ff.). Auf dem Standesamt seien N.________, dessen Freundin, der Beschuldigte, die Strafklägerin und er anwesend gewesen. An weitere Personen könne er sich nicht erinnern (pag. 06 1969 Z. 64 ff.). Auf Erkundigung, welchen Eindruck er vom Hochzeitspaar gehabt habe, meinte er: «Ich kann es nicht sagen. Ich weiss es nicht. Ich habe sie getroffen und unterschrieben» (pag. 06 1970 Z. 78 ff.).