zwecks Prostitution aus Bulgarien in die Schweiz gebracht habe, wonach der Beschuldigte gegenüber V.________ aggressiv/gewalttätig gewesen sei, weil sie ihm kein Geld mehr gegeben habe, wonach der Beschuldigte V.________ gedroht habe, ihn (N.________) umzubringen, weil er (N.________) ihm V.________ weggenommen habe und sie ihm noch nicht alles bezahlt habe sowie wonach der Beschuldigte ihm gegenüber angegeben habe, von der Mafia zu sein, bestätigen allesamt das von der Strafklägerin und F.________ geschilderte zuhälterische Geschäftsmodell des Beschuldigten wie auch dessen gewalttätiges und drohendes Verhalten gegenüber den für ihn zwangsarbeitenden Frauen und deren Umfeld.