06 1603 Z. 426 f.). Auch bezeugen sie deren Angaben, wonach sie die Trauzeugen nicht gekannt habe und von ihrer Familie niemand zur Hochzeit gekommen sei (pag. 06 1588 Z. 624 ff.). Ferner untermauern sie die Behauptung der Strafklägerin, wonach es keine Liebesheirat war. Die Ausführungen von N.________, wonach der Beschuldigte V.________ zwecks Prostitution aus Bulgarien in die Schweiz gebracht habe, wonach der Beschuldigte gegenüber V.________ aggressiv/gewalttätig gewesen sei, weil sie ihm kein Geld mehr gegeben habe, wonach der Beschuldigte V.________ gedroht habe, ihn (N.________) umzubringen, weil er (N.________) ihm V.______