wahrheitswidrig angab, er und die Strafklägerin hätten bereits in Bulgarien geheiratet. Auch die Erklärung des Beschuldigten gegenüber der Polizei, seine Familie habe nicht kommen können (seine Oma sei schon sehr alt, sein Bruder habe in Spanien gearbeitet und sein Vater sei mit seiner Frau gewesen; pag. 06 1030 Z. 252), überzeugt nicht. Seine damals volljährige Tochter S.________ lebte bereits in der Schweiz und hätte insofern auch als Trauzeugin fungieren können. Die Aussagen von N.________ belegen die Vermutung der Strafklägerin, «V.________ (Spitzname)» habe die Trauzeugen organisiert (pag. 06 1603 Z. 426 f.).