als ungewöhnlich empfand, dass weder Familienangehörige noch Freunde anwesend waren. Die ausweichende und abweisende Erklärung der Strafklägerin, sie sei erwachsen und bedürfe nicht der Zustimmung ihrer Familie, überzeugte ihn offenbar – und zu Recht – nicht. Dass sich die Strafklägerin N.________ nicht anvertraute, als er sie in Anwesenheit des Beschuldigten auf ihre nicht eingeladene Familie ansprach, erstaunt nicht, weil sie ihn nicht kannte und sich vor dem Beschuldigten fürchtete. Zudem wusste sie auch, in welcher Beziehung der Beschuldigte zu N.________ und V.________ stand. Die Schilderungen von N.________ zeigen, wie ungewöhnlich die Hochzeit des Ehepaars A.__