Betreffend den zweiten Absatz teilt die Kammer die vorinstanzliche Würdigung nicht. Die Aussagen von N.________ lassen weder den Schluss zu, das Ehepaar A.________ habe nach aussen hin einen glücklichen Eindruck gemacht, noch das an der Hochzeit gestützt auf einen reflektierten Entscheid auf die Anwesenheit von Familienmitgliedern verzichtet wurde. N.________ gab zunächst an, sein Eindruck von der Strafklägerin sei nicht so gut gewesen. Erst auf die (Suggestiv-)Frage hin, ob die Strafklägerin gelacht habe und glücklich gewesen sei, meinte er: «Ja, als die