Weitergehend schilderte N.________ den mindestens rauen Umgang des Beschuldigten mit V.________, was die Aussagen von D.________ und von F.________, wonach der Beschuldigte im Milieu verkehrte und Frauen aus Bulgarien in die Schweiz brachte, ebenfalls bestätigt. Dabei gilt aber zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in der Sache V.________ am 3. Mai 2023 eingestellt wurde (pag. 16 001 ff.).