Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von N.________ wie folgt (pag. 19 363 f.): N.________ hat weder den Beschuldigten noch D.________ näher gekannt. Er schilderte seine Eindrücke von der Hochzeit und gab zu weiteren Ereignissen im Zusammenhang mit dem Beschuldigten und seiner damaligen Freundin V.________ Auskunft. N.________ machte sachliche und neutrale Aussagen.