«Verletzungen nicht, Streit hat es einmal in meiner Ex-Wohnung gegeben und dann ging sie einfach raus mit dem Hund spazieren» (pag. 06 1882 Z. 316 ff.). Diese Aussagen von M.________ illustrieren namentlich, mit welcher Beharrlichkeit der Beschuldigte die geflüchtete Strafklägerin suchte (eingehend dazu E. II.9.6.2.b hiernach). Auch sind sie exemplarisch für die Fähigkeit des Beschuldigten, andere Menschen einzunehmen und für seine Anliegen zu gewinnen sowie sich selbst in einem guten Licht darzustellen. Dass sich ein Mitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft zur Tätigung solcher Abklärungen instrumentalisieren lässt, ist bemerkenswert.