112 ich gewusst habe, dass sie psychisch labil ist, und nach der Adressausfindung habe ich gemerkt, dass zwischen ihnen etwas nicht stimmt, und ich wollte wegen Schuldgefühlen wissen, ob es ihr gut gehe» (pag. 06 1882 Z. 293 ff.). Er habe sich Sorgen um die Strafklägerin gemacht und wissen wollen, ob etwas Schlimmes passiert sei. Er habe befürchtet, dass sie vielleicht einen grösseren Streit hatten (pag. 06 1882 Z. 300 ff.). Die Frage, ob er befürchtet habe, der Beschuldigte könnte der Strafklägerin etwas angetan haben, verneinte er: