06 1881 Z. 259 ff.). Nachdem er dem Beschuldigten die Adresse der Strafklägerin mitgeteilt habe, seien sie zusammen zur Adresse gefahren: «Ich wollte nachschauen, ob der Name angeschrieben ist und das war so. Dann haben wir geläutet, es hat aber niemand aufgetan. Sie hatten ja einen Hund, den beide sehr geliebt hatten. Dann gingen wir wieder nach Hause, er hat mich bei seiner Wohnung abgeladen, mein Auto war dort. Dann hat er mir gesagt, dass er selber nochmals schauen gehen würde, ob es ihr gutgehe. Da kann ich mich daran erinnern, dass es der 3. Dezember gewesen war und dass er danach nicht mehr erreichbar war» (pag. 06 1881 Z. 265 ff.). Das Ganze sei ihm seltsam vorgekommen.