Damit konfrontiert, laut den polizeilichen Ermittlungen sei es anders abgelaufen, meinte er: «Beim ersten Mal haben wir die Adresse nicht erhalten. Beim zweiten Mal habe ich im Namen von ihr angerufen und die Adresse herausgefunden. Ich habe mich als sie ausgegeben» (pag. 06 1880 Z. 247 ff.). Er habe sich für den Beschuldigten eingesetzt, weil ihm dieser gesagt habe, der Strafklägerin gehe es nicht gut. Ihre Mutter könne sie auch nicht finden und er mache sich grosse Sorgen (pag. 06 1880 Z. 252 ff.). Für das Ausfindigmachen der Adresse habe ihm der Beschuldigte ein paar hundert Franken gegeben (pag. 06 1881 Z. 259 ff.).