Er glaube, die Strafklägerin habe ein Kokain- oder Methamphetamin-Problem. Der Beschuldigte habe sie aus dem Schlammassel herausgeholt und kontrolliere sie nun, damit sie nicht wieder mit Drogen zusammenstosse (pag. 06 1825 Z. 319 ff.). Hinsichtlich der Suchaktion des Beschuldigten bestätigte M.________ auf Vorhalt des von ihm am 1. Dezember 2020 mit dem Beschuldigten geführten Telefonats, dass der Beschuldigte unbedingt die Adresse der Strafklägerin wollte (pag. 06 1829 Z. 501 ff.