Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin beschrieb M.________ wie folgt: «Sehr gut, so wie ich sie kennengelernt habe. Verständnisvoll und liebevoll. Ich hatte mit ihr nichts zu tun gehabt» (pag. 06 1825 Z. 324 ff.). Die Frage, ob der Beschuldigte Angaben dazu gemacht habe, wie es in der Beziehung laufe, verneinte er: «Nie eigentlich. Er ging nie darauf ein, wie ihre Beziehung laufe» (pag. 06 1882 Z. 322 ff.).