06 1874 Z. 28 ff.). Der Beschuldigte habe ihm zunächst einen falschen Namen («AK.________») genannt (pag. 06 1822 Z. 179 ff.). Die Beziehung zum Beschuldigten sei nicht so eng gewesen, man habe sich nicht privat getroffen. Es sei um Versicherungen und andere kleine Sachen gegangen. Am meisten Kontakt hätten sie gehabt, als er dem Beschuldigten seine ehemalige Wohnung übergeben habe (pag. 06 1874 Z. 32 ff.). Hinsichtlich des Ehepaars A.________ gab M.________ zu Protokoll, er habe bei Besuchen gesehen, dass beide nicht arbeiten. Die Strafklägerin habe ihm erzählt, ihre Grossmutter habe ein grosses Vermögen, viel Eigentum und Geld.