Das dürfte der Grund sein, dass die Vorinstanz diese weder zusammengefasst noch gewürdigt hat. h) Aussagen von M.________ M.________, ehemaliger Versicherungsberater bei der AU.________ (pag. 06 1819 Z. 42 ff.) und Kundenberater des Beschuldigten (pag. 06 1874 Z. 28 ff.), wurde am 21. Mai 2021 und 11. November 2021 delegiert als beschuldigte Person sowie am 25. November 2021 delegiert als Auskunftsperson einvernommen. Bezüglich des Beschuldigten gab M.________ an, diesen über seine damalige Arbeitgeberin, die AU.________ (Versicherung), kennengelernt zu haben (pag. 06 1874 Z. 28 ff.).