Soweit L.________ erwähnte, die Strafklägerin habe anlässlich seiner Besuche Essen aufgestellt, decken sich seine Beobachtungen mit deren nachstehender Schilderung: «Unser Schein war die glückliche Familie. Ich musste damals kochen, machen und tun. Ich war die ʺServierdüseʺ und die Leute meinten, ich sei wie eine richtige Bulgarin. Ich wusste, dass ich es machen muss, weil wenn die Leute gegangen sind, wäre es anders gewesen» (pag. 06 1746 Z. 200 ff.). Im Ergebnis tragen die Aussagen von L.________ nicht zur Aufklärung des Kerngeschehens bei. Das dürfte der Grund sein, dass die Vorinstanz diese weder zusammengefasst noch gewürdigt hat.