Falls L.________ diesbezüglich wahrheitsgemäss aussagte, ist seine Aussage bezeichnend für die Bemühungen des Beschuldigten, die verschwundene Strafklägerin zu finden und gegenüber seinem Umfeld den sorgenden Ehemann zu spielen (eingehend dazu E. II.9.6.2.b hiernach). Sollte L.________ seine Aussagen hingegen mit dem Beschuldigten abgesprochen haben, illustriert dies den Versuch des Beschuldigten, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden den unschuldigen Ehemann zu mimen.