Damit folgte er Eins-zu-Eins der Verteidigungsstrategie des Beschuldigten und erweckte den Eindruck, seine Aussagen mit diesem abgesprochen zu haben. L.________ ist keine neutrale, möglicherweise jedoch eine vom Beschuldigten beeinflusste Auskunftsperson. Daher sind seine Aussagen nur von geringem Beweiswert. Ob L.________ die Wahrheit sagte, als er angab, der Beschuldigte habe sich weinend bei ihm nach dem Verbleib der Strafklägerin erkundigt, muss und kann offenbleiben. Falls L.________