Apotheke» könnten ihre Situation erkennen und sie in eine missliche Lage bringen, wenn der Beschuldigte dies erfährt. Die Aussage von K.________, die Strafklägerin habe vorwiegend Medikamente für den Beschuldigten abgeholt und für sich vielleicht einmal eine Bepanthen Plus Creme oder ein Schmerzmittel (pag. 06 1798 Z. 72 f.) steht in Einklang mit der Aussage der Strafklägerin, sie habe keine Schlaf- und Beruhigungsmittel genommen (pag. 06 1612 Z. 793 ff.). Wenngleich die Aussagen von K.________ keinen direkten Beweis für die Anschuldigungen der Strafklägerin erbringen, verdeutlichen sie doch die Glaubhaftigkeit von deren Anschuldigungen.