06 1799), lassen sich jedenfalls gut mit der von der Strafklägerin geschilderten häuslichen Gewalt und den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüchen in Einklang bringen. Naheliegenderweise dürfte der Gang in die Apotheke für die Strafklägerin belastend gewesen sein und dürfte sie sich reserviert verhalten haben, weil sie fürchtete, die auf die Erkennung von häuslicher Gewalt geschulten Mitarbeitenden der «AZ.________ Apotheke» könnten ihre Situation erkennen und sie in eine missliche Lage bringen, wenn der Beschuldigte dies erfährt.