06 1624 Z. 156 ff.). Würgen sei so eine Art, wie der Beschuldigte Leute abgeschlagen habe (pag. 06 1729 Z. 258 f.). Der Eindruck, den die Apothekerin von der Strafklägerin hatte (sehr zurückhaltend, extrem gestresst, unnahbar, keine oder abweisende Antworten; pag. 06 1799 Z. 105, pag. 06 1800 Z. 312 f. und Z. 136 ff.), und der von ihr im Bereich der Schläfe der Strafklägerin wahrgenommene blaue «Mosen» (pag. 06 1799), lassen sich jedenfalls gut mit der von der Strafklägerin geschilderten häuslichen Gewalt und den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüchen in Einklang bringen.