Die Strafklägerin betonte an ihrer Ersteinvernahme, gegen Ende sei der Beschuldigte nicht mehr mit den Fäusten auf sie losgegangen. Er habe ihr nicht ins Gesicht geschlagen respektiv habe sie nicht so geschlagen, dass sie blau gewesen sei, weil sie so nicht hätte arbeiten können. Weil er keine «verprätschte Frou» arbeiten lassen konnte, habe er es so gemacht, dass man es nicht sehe. Er habe ihr an den Hinterkopf, «ins Füdli» oder in den Rücken geschlagen, sie am Hals gedrückt/gewürgt, sie in Möbel oder auf den Boden geschubst oder ihr gedroht (pag. 06 1447 Z. 1631 ff., pag. 06 1453 Z. 1785 ff.; so auch pag. 06 1624 Z. 156 ff.).