Wenngleich gestützt auf die Aussagen von K.________ nicht als erstellt gelten kann, dass die Strafklägerin vom Beschuldigten geschlagen wurde, schliessen sie dahingehendes auch nicht aus. So ist denkbar – und angesichts der Aussagen der Strafklägerin auch sehr wahrscheinlich – dass allfällige auf Schläge des Beschuldigten zurückzuführende Verletzungen von der Kleidung der Strafklägerin be- und damit verdeckt waren. Die Strafklägerin betonte an ihrer Ersteinvernahme, gegen Ende sei der Beschuldigte nicht mehr mit den Fäusten auf sie losgegangen.