107 Beschuldigten wären nicht zu bagatellisieren, sollte die Verletzung durch den Beschuldigten verursacht worden sein. Es ist aber richtig zu stellen, dass die Zeugin einen «blauen Mosen» beschrieben hat, und nicht gesagt hat, D.________ sei «blau von Schlägen» gewesen (pag. 06 1799, Z. 114). Da der Entstehungszeitpunkt des Hämatoms nicht zu klären war, wird auf weitere Ausführungen zu diesem Geschehen verzichtet.