Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Beschuldigte D.________ geschlagen hat, würde die zeitliche Zuordnung des Übergriffs Probleme bereiten. Die Zeugin konnte sich nicht dazu äussern. Auf die reine Mutmassung von Fürsprecherin E.________, dass die Schläge eher in den Zeitraum 2017, und nicht ins Jahr 2012 passen würden, kann nicht abgestellt werden. Auch die Formulierung von Fürsprecherin E.________, wonach D.________ bei ihrem damaligen Apothekenbesuch «blau von Schlägen» gewesen sei, trifft so nicht zu. Die Verletzung und ein allfälliger körperlicher Übergriff des