Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von K.________ – zutreffend – wie folgt (pag. 19 361 f.): Die Apothekerin kannte D.________ als langjährige Kundin der Apotheke. Sie gab neutral und sachlich Auskunft. Sie bemühte sich um möglichst exakte Aussagen, räumte daher auch Unsicherheiten ein, und verzichtete auf Mutmassungen oder Interpretationen. Es ist erstellt, dass D.________ regelmässig und offenbar doch auffallend oft, nicht für sich selber, sondern für den Beschuldigten Medikamente geholt hat. Die Zeugin gab weitergehend Auskunft zu möglichen Gewaltvorfällen.