Das ist oft bei Abhängigkeitsdelikten so. Aber das hätte ich bei ihr so nicht sagen können» (pag. 06 1799, Z. 119 ff./pag. 06 1800, Z. 122 ff.). Weitere Ereignisse dieser Art habe es nicht gegeben (pag. 06 1800, Z. 131), erklärte die Zeugin auf Nachfrage, aber das extrem «gestresst sein», auch das Unnahbare, sei ihr stark in Erinnerung geblieben. Das habe sich so geäussert, dass D.________ auf die Fragen nicht richtig oder abweisend geantwortet habe. Man habe schon gemerkt, dass es ihr nicht gut gehe. Sie habe aber nie einen Grund genannt (pag. 06 1800, Z. 136 ff.).