06 0987 Z. 100, pag. 06 1161 Z. 734 f., pag. 06 1200 Z. 244 ff. und pag. 06 1203 Z. 371 ff.), ist angesichts des Umstands, dass er die Strafklägerin zur Prostitution zwang, geradezu unverschämt. Wenngleich die Aussagen von J.________ keinen direkten Beweis für die Anschuldigungen der Strafklägerin erbringen, verdeutlichen sie doch die Glaubhaftigkeit von deren Anschuldigungen. f) Aussagen von K.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagen von K.________, Apothekerin in der «AZ.________ Apotheke», folgendermassen zusammen (pag. 19 360 f.): Die Apothekerin K.___