Strafklägerin und des Beschuldigten, wonach letzterer draussen wartete, während die Strafklägerin in der ehelichen Wohnung der Prostitution nachging (pag. 06 1033 Z. 363 ff., pag. 06 1517 Z. 273 ff.). Ob sich der Beschuldigte erhoffte, einen reichen Freier verfolgen und ausnehmen zu können – wie dies die Strafklägerin vermutete (pag. 06 1561 Z. 320 ff.) –, kann offenbleiben. Die Behauptung des Beschuldigten jedenfalls, es sei ihr «Familienbusiness» gewesen (pag. 06 1161 Z. 72, pag. 19 929 Z. 24), er habe draussen gewartet und man könnte sagen, dass er auch gearbeitet habe, indem er die Strafklägerin geschützt habe (pag. 06 0987 Z. 100, pag.