Dieses Verliebtsein nützten der Beschuldigte und seine Tochter aus, als sie J.________ vorspielten, die Strafklägerin sei in Gefahr, um deren Aufenthaltsort ausfindig zu machen (eingehend dazu E. II.9.6.2.b hiervor). Insofern äusserte die Strafklägerin an der Einvernahme vom 15. Oktober 2020 berechtigterweise die Befürchtung, der Beschuldigte suche sie und werde sie überall finden (pag. 06 1382 Z. 11:50 Uhr). Vor diesem Hintergrund sind auch die Textnachricht vom 9. Oktober 2020 (pag. 06 1795) und der Brief vom 26. Oktober 2020 (pag. 06 1790 f.) der Strafklägerin zu lesen, in welchem sie J.________ warnte: «Gang wieder hei und gang